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1930er Jahre, Meissen, kleine Porzellanvase mit sang de boeuf-Glasur, verso Schwertermarke, eingeritzte Nummer 157/63, sowie Nummern116 u. wohl J 144, Gebr.sp., Glasur am unteren Rand leicht gechipt, H. 18
Auktionswährung
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EUR |
VERSANDBEDINGUNGEN national & international
Der Versand der verteigerten Ware obliegt nicht dem Auktionshaus Pforzheim.
Eine rechtlich vertragliche Verpflichtung des Auktionshauses Pforzheim zum Versand der Auktionsware besteht nicht. Wenn der Käufer wünscht, dass das Auktionshaus Pforzheim den Versand der ersteigerten Waren veranlassen soll, so erfolgt dies generell zu seinen Kosten und auf sein Risiko. Der Versand erfolgt erst nach Eingang des Rechnungsbetrages und der geforderten Porto- und Verpackungskosten auf dem Konto des Auktionshauses Pforzheim. Die derzeitigen Versandkosten sind wie folgt:
Kleine Pakete national 20,00 Euro
Mittlere Pakete national 30,00 Euro
Sperrgut national 60,00 Euro
Versandkosten international nur nach Absprache mit dem Auktionshaus Pforzheim. Ausgenommen vom Versand durch das Auktionshaus Pforzheim sind Möbel, Stand- und Kaminuhren sowie Auktionswaren über 20 kg.
Der Versand ins Ausland erfolgt generell auf Grundlage der länderspezifischen Vorschriften
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Nachfolgend sind die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Pforzheim, Inhaber Helmut Janz, Mannheimerstr. 2, 75179 Pforzheim, Telefon 07231/69343, Fax 07231/67166, www.pforzheimer-auktionen.de, info@pforzheimer-auktionen.de, Sparkasse Pforzheim Calw – IBAN: DE02 6665 0085 0000 8317 43, BIC/SWIFT: PZHSDE66, Volksbank Pforzheim – IBAN: DE24 6669 0000 0003 1041 30, BIC/SWIFT: VBPFDE66 Gesellschaftsform: Einzelfirma, UstID-Nr. 219556277, aufgeführt. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Das Auktionshaus tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Diese Versteigerungsbedingungen gelten gleichwohl auch für den Nach-verkauf und den Freihandverkauf der angebotenen Auktionsgegenstände.
2. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge auf- zurufen. Ebenso behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Katalog- nummern - insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig.
3. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.
4. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, sofern vorhanden. Ansonsten wird der Startpreis nach freiem Ermessen und nach vorliegenden Vorgeboten durch das Auktionshaus festgesetzt. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zu dem Zuschlagspreis kommen die Courtage zzgl. Umsatzsteuer, die weiteren Nebenkosten sowie ggf. die Abgabe an Verwertungsgesellschaften. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10 %, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder auch unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen bis nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
6. Schriftliche Vorgebote müssen dem Auktionshaus bis spätestens 18.00 Uhr am Vorabend des 1. Auktionstages vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können. Das Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.
7. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt bei dem Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag. Das Risiko der Leitungsstörung trägt der Bieter.
8. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziff. 7 der Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch das Internetportal lot-tissimo eingehen. Bei Bietern des Internetportals lot-tissimo trägt das Auktions-haus keine Haftung für die Übermittlung seitens lot-tissimo. Bietgebote per Email werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.
9. Das Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheit geleistet wurde. Bei Objekten über 10.000,00 Euro behält sich das Auktionshaus das Recht vor, das Gebot nur gegen Sicherheitsleistung der üblichen Art im Banken- wesen anzunehmen.
10. Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutz-bestimmungen verarbeitet und geschützt. Nutzer des Portals lot-tissimo haben sich an dieses zu wenden. Es gelten die dortigen Bedingungen. Für etwaige Bearbeitungen und Verwendung von Daten seitens lot-tissimo übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
11. Auf den Zuschlagpreis [Hammerpreis] ist ein Aufgeld in Höhe von 24% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabeentsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer / Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG 4 % für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 3 % für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1 % für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5 % für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25 % für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500,00 Euro. Liegt der Hammerpreis unter 400,00 € ist keine Abgabe zu zahlen.
12. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.
13. Die Artikel-Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar. Die Gewährleistung des Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
14. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes.
15. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.
16. Ausgenommen von der verkürzten Verjährung sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätz-lichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
17. Im Übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betrags- mäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlicher Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen.
18. Der Versteigerer kann vom Käufer den Erlass seiner Gewähr-leistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungs-ansprüche gegen den Einlieferer verlangen.
19. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Die Übermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
20. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbe-schreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB noch Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn, es gilt Ziffer 13 der Versteigerungs-bedingungen. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte („Condition Report“) und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen.
21. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
22. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden. Das Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator
unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen, vgl. obig.
23. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
24. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Courtage und Nebenkosten. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über (s.o.), der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion. Die ersteigerte und bezahlte Auktionsware ist innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Auktion vom Käufer abzuholen. Nach Ablauf der 2-Monatsfrist fallen Lagergebühren und Einlagerungskosten an in Höhe von 2% des Zuschlagspreises (mindestens 20,- Euro monatlich).
25. Zahlungen sind grundsätzlich in bar und in Euro [€] an das Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Zahlungen mit Kredit-/EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstage erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.
26. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Das Auktionshaus ist rechtlich und vertraglich nicht verpflichtet den Versand der ersteigerten und bezahlten Ware vorzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko und ist eine freiwillige Serviceleistung des Auktionshauses. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z. B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht. Im Übrigen gelten die Versandbedingungen des Auktionshauses.
27. Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.
28. Das Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann.
29. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat das Auktionshaus das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das Auktionshaus kann alle Rechte aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 24 % des Zuschlagpreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehen eines Schadens gestattet ist.
30. Das Auktionshaus hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehrerlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer für die noch ausstehende Summe. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Neben-leistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.
31. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator und dessen Angestellte das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.
32. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Pforzheim ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.
33. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
34. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbe-dingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindest- zuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätzwert fest, welcher anstelle des Limitpreises tritt. Dies gilt auch, wenn explizit nur ein Limitpreis in den entsprechenden Bedingungen genannt wurde. Es besteht das Recht, den Schätzpreis durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Weicht der dann festgestellte Schätz- preis mehr als 25 % von dem durch den Versteigerer festgelegten Wert ab, gilt der neue Wert und der Versteigerer trägt die Kosten des Gutachtens, so- fern sich diese an den Sätzen der deutschen Gutachter orientieren. Weicht der ermittelte Preis weniger ab, verbleibt es bei dem bisherigen Schätzpreis und die Gutachterkosten werden nicht erstattet.
35. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.
36. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungs- widriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, die, ihre Versteigerer, Einlieferer und Bieter geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.
37. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit obig aufgeführten Regeln nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlie-ferungsbedingnungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis, zu dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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